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Ein Rechtsanwalt darf die
Bezeichnung Fachanwalt für
Strafrecht nur führen, wenn
besondere theoretische Kenntnisse und eine bestimmte Praxiserfahrung im
Strafrecht nachgewiesen wurden. Das Strafrecht teilt sich u.a. in folgende
Untergebiete auf:
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Betäubungsmittelstrafrecht |
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Kapitalstrafrecht |
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(Mord, Totschlag, Raub,
Körperverletzungen, Sexualstraftaten) |
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Jugendstrafrecht |
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Steuerstrafrecht |
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Verkehrsstrafrecht |
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(Unfallflucht,
Körperverletzung im Straßenverkehr) |
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Wirtschaftsstrafrecht |
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(Diebstahl, Betrug,
Untreue, Insolvenzverfahren) |
Jedes Strafrechts-Gebiet hat seine
Besonderheiten. Der Verfahrensablauf ist jedoch im Strafrecht einheitlich.
Ein Strafrechtsfall beginnt mit dem
außergerichtlichen Vorverfahren. In dem strafrechtlichen Vorverfahren
ermittelt die Staatsanwaltschaft unter Mithilfe der Polizei, sobald ein
strafrechtlicher Verdacht besteht, z.B. durch eine Strafanzeige.
Bereits in dem strafrechtlichen
Vorverfahren ist es sehr wichtig, einen Strafverteidiger zu beauftragen. So
kann am besten erreicht werden, ein Strafverfahren ohne eine
Gerichtsverhandlung zu beenden, weil z.B. der strafrechtliche Vorwurf
entkräftet wurde.

Im
Regelfall soll man als Beschuldigter nicht zur Polizei gehen, um eine
Aussage zu machen; hierzu ist man auch nicht verpflichtet!
Ratsamer ist vielmehr über einen
Strafverteidiger Akteneinsicht zu beantragen und erst anhand der
Strafrechtsakte, die der Rechtsanwalt in die Kanzlei geschickt bekommt, den
genauen strafrechtlichen Vorwurf gemeinsam zu erörtern.
Soweit der Vorwurf einer Straftat
im außergerichtlichen Vorfeld nicht komplett beseitigt werden
kann, hat die Staatsanwaltschaft folgende Möglichkeiten:
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Einstellung nach § 153 a
StPO mit einer Geldbuße |
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(bedarf der Zustimmung) |
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Antrag eines Strafbefehls
beim Gericht |
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(2 Wochen Einspruchsfrist
nach Erlass) |
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Erhebung einer Anklage bei
einem Strafgericht |
Bei welchem Strafgericht der Fall behandelt
wird, hängt von der Schwere der Tat ab.
Sonderfall Untersuchungshaft:
Die Staatsanwaltschaft kann einen Haftbefehl beantragen, wenn sie von einer
Flucht- und / oder Verdunkelungsgefahr des Beschuldigten ausgeht.
In den Fällen ist es besonders wichtig,
dass der Beschuldigte oder Angehörige / Bekannte einen Strafverteidiger
direkt einschalten, damit ein Haftbefehl überhaupt nicht ergeht oder sofort
geprüft werden kann, ob der Haftbefehl im nachhinein angegriffen werden
kann.
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